Die eingeklagte Forderung der Klägerin entspricht 640 Taggeldern (entsprechend dem maximal möglichen Taggeldanspruch von 730 Taggeldern unter Anrechnung der aus der Kollektiv-Taggeldversicherung bereits geleisteten 90 Tage inkl. Wartefrist) im Betrag von je Fr. 201.--. Dieser von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Taggelder bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2011, nachdem die Klägerin davon ausgeht, die Taggeldausrichtung habe aufgrund der seit Dezember 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit nahtlos an die bis Ende März 2010 bereits ausgerichteten Taggelder anzuschliessen.