c. Somit könnte im vorliegenden Fall, vorausgesetzt sämtliche Leistungsvoraussetzungen wären erfüllt, theoretisch ein Anspruch der Klägerin auf maximal 730 Taggelder bestehen. Die eingeklagte Forderung der Klägerin entspricht 640 Taggeldern (entsprechend dem maximal möglichen Taggeldanspruch von 730 Taggeldern unter Anrechnung der aus der Kollektiv-Taggeldversicherung bereits geleisteten 90 Tage inkl. Wartefrist) im Betrag von je Fr. 201.--.