Gemäss Ziff. 10 AVB zur Kollektiv-Krankentaggeldversicherung besteht bei Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Übertritts von diesem Datum an Anspruch auf Leistungen der Einzelversicherung, was die Beklagte ausser Acht lässt, wenn sie geltend macht, bei Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seien Krankheiten und Unfallfolgen zum Vornherein nicht versichert (vgl. Duplik, act. 22, Ziff. 2.1). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind die Taggelder bei einem Übertritt nahtlos und ohne neue Wartefrist auszurichten.