b. Gemäss Ziff. 10 AVB Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (act. 2/4) werden Leistungen der Kollektivversicherung bei einem Übertritt an die Leistungsdauer der Einzelversicherung angerechnet. Das Taggeld wird bei einem Übertritt während einer Dauer von höchstens 730 Tagen je Versicherungsfall ausgerichtet (Ziff. 3.2 AVB Einzel- Krankentaggeldversicherung, Ziff. 8 EB, act. 2/3 und 2/20). Gemäss Ziff.