2.1 a. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Leistung von Fr. 128‘640.-- zuzüglich Zinsen. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass die Klägerin ab 1. April 2010 in der Einzel-Krankentaggeldversicherung der Beklagten versichert war, nachdem sie zuvor der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung der Beklagten angehört hatte. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte der Klägerin aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung bereits Taggelder ausgerichtet hat (90 Tage inkl. Wartefrist) und die Taggeldeinstellung per 1. April 2010 erfolgte.