Nach Beginn der Urteilsberatung sind neue Parteivorbringen und damit auch neue Beweismittel ausgeschlossen. Die nachträgliche Eingabe der Klägerin vom 18. September 2017 hat somit unberücksichtigt zu bleiben, gleichviel, ob das Vorbringen unverzüglich, entschuldbar verspätet oder nachträglich entstanden ist (vgl. auch WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 52 zu Art. 229 ZPO). Ob eine Berücksichtigung des Gutachtens inhaltlich überhaupt etwas an der Beurteilung der Streitsache ändern würde, kann damit offengelassen werden. Seite 6 2. Materielles