Im vorliegenden Fall fand am 16. Mai 2017 eine erste Beratung statt, die zweite und abschliessende Beratung erfolgte am 31. Oktober 2017. Alle Eingaben, die bis zur ersten Beratung am 16. Mai 2017 erfolgten, können damit vom Gericht berücksichtigt werden. Das interdisziplinäre Gutachten vom 16. August 2017 (act. 32) wurde von der Klägerin hingegen erst nach Beginn der ersten Beratung eingereicht. Nach Beginn der Urteilsberatung sind neue Parteivorbringen und damit auch neue Beweismittel ausgeschlossen.