Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Anforderungen an die Beschwerdeschrift erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die von der Klägerin unaufgefordert eingereichten Unterlagen, welche nach der Duplik der Beklagten erfolgten, inhaltlich im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.