Dieser Gerichtsstand ist zwar nicht zwingend (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZPO), weshalb eine abweichende Parteivereinbarung an sich zulässig ist (vgl. Art. 17 ZPO), allerdings kann gemäss Art. 35 ZPO auf den gesetzlichen Konsumentengerichtsstand nicht zum Voraus verzichtet werden. Da der in den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) vorgesehene Gerichtsstand sich ebenfalls am Wohnsitz der Klägerin bzw. dem Sitz der Beklagten befindet und damit der von der Klägerin gewählte Gerichtsstand sich mit dem gesetzlichen Gerichtsstand in Art. 32 ZPO deckt, kann im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit ohne weiteres bejaht werden.