G. Am 10. und 15. März 2017 reichte die Klägerin unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein, woraufhin sich die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 2017 ebenfalls erneut vernehmen liess und beantragte, diese Stellungnahmen seien aus dem Recht zu weisen, nachdem der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen worden sei.