F. Mit Duplik vom 30. Januar 2017 hielt die Beklagte ihrerseits ebenfalls an ihrer Auffassung fest, wonach es der Klägerin nicht gelungen sei, die von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit von April 2010 bis Dezember 2011 zu beweisen. Ausserdem habe die Klägerin sich bewusst eine Auszeit nehmen wollen und somit sei ihr ohnehin gar kein Lohnausfall bzw. Schaden entstanden, weshalb der Klage auch aus diesem Grund nicht stattzugeben sei.