E. Am 27. Oktober 2016 reichte die Klägerin eine Replik ein und hielt an ihrer Klage fest. Ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit sei durch verschiedene übereinstimmende ärztliche Beurteilungen belegt worden. Demgegenüber könne sich die Beklagte einzig auf das Gutachten von Dr. C___ vom 10. Oktober 2010 berufen; dieses sei aber nicht geeignet, die Leistungspflicht der Beklagten zu widerlegen.