D. Mit Klageantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte die Beklagte hierauf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Während dem in Frage stehenden Zeitraum von April 2010 bis Dezember 2011 sei die Klägerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen. Wie es sich damit heute verhalte, sei für die vorliegend zu beurteilende Forderungsklage nicht entscheidend.