C. Am 21. Juli 2016 reichte die Klägerin beim Obergericht eine Klage ein und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 128‘640.-- nebst Zins seit 13. Oktober 2010 zu bezahlen. Die Klägerin machte geltend, sie sei seit ihrer Erkrankung im Dezember 2009 sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, weshalb sie seither Anspruch auf Leistungen zunächst aus der Kollektivund ab April 2010 aus der Einzeltaggeldversicherung habe. Die Beklagte habe ihre Leistungen zu Unrecht per 1. April 2010 eingestellt.