Seite 2 der Einholung weiterer aktueller medizinischer Unterlagen nahm die Beklagte am 12. Oktober 2010 abschliessend Stellung zur Leistungspflicht und hielt fest, aus den eingeholten medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass der Klägerin eine Tätigkeit zu einem Pensum von 100% zumutbar sei. Eine weitere Leistungspflicht wurde erneut verneint und an der Taggeldeinstellung per 1. April 2010 festgehalten.