Aus diesem Grund werde die Leistungspflicht ab sofort vollumfänglich abgelehnt und die Klägerin werde aufgefordert, ihre Arbeit wieder voll aufzunehmen. Schliesslich erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, vertiefte Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin vorzunehmen und bot die Klägerin zu einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. C___ auf, wobei aus Kulanzgründen die Taggelder vorerst weiterhin ausgerichtet würden. Ab April 2010 stellte die Beklagte die Taggeldleistungen aber definitiv ein. Nach Vorliegen des Gutachtens und