Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin jedoch mit, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Beurteilung der Gesellschaftsärztin aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit festgestellt werden könne. Aus diesem Grund werde die Leistungspflicht ab sofort vollumfänglich abgelehnt und die Klägerin werde aufgefordert, ihre Arbeit wieder voll aufzunehmen.