B. Die Klägerin legte kurze Zeit nach Einreichung der Kündigung ihre Arbeit infolge Krankheit nieder. Die Arbeitgeberin meldete der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab 17. Dezember 2009 an. Die Beklagte richtete nach der vertraglichen Wartefrist Taggelder aus. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin jedoch mit, dass aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Beurteilung der Gesellschaftsärztin aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die aktuelle Tätigkeit festgestellt werden könne.