a) der Klägerin: Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 128'640.00 nebst Zins zu 5% seit 13. Oktober 2010 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. b) der Beklagten: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Sachverhalt