2. Es werden keine Kosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.