4, 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 Erw. 6). Dem Beschwerdeführer ist deshalb der von ihm in Höhe von Fr. 800.-- einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seite 19 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.