6.2.3 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist von einem Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik auszugehen, entgegen dem Beschwerdeführer und der IV-Stelle jedoch wie üblich vom Totalwert der Tabelle TA1 und nicht von der Position 65 bzw. 64-66, was sich zu seinen Gunsten auswirkt.