Dies ist im vorliegenden Fall mehr als fraglich, weil Gutachter Dr. I___ den Beginn der Beschwerden in einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt brachte, als der Versicherte begonnen habe, 12-16h/Tag zu arbeiten. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm durch die AXA Winterthur wurde denn auch mit einer sehr deutlichen Nichterreichung der Haupt- und Nebenziele sowie mit der Nichteinhaltung schriftlicher Vereinbarungen und getroffener Massnahmen begründet.