Angesichts dieser beträchtlichen Schwankungen kann - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2009 bis 2011 abgestellt werden, sondern es ist zum Ausgleich der Schwankungen der Durchschnitt der Einkommen von 1999 bis 2010 in Höhe von Fr. 121'974.- heranzuziehen, wobei zugunsten des Versicherten die früheren, deutlich tieferen Einkommen ausgeklammert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 Erw. 5). Wenn man dieses Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2012 anpasst, resultiert ein Wert von Fr. 124'072.-.