Im Fall des vor Auftreten der gesundheitlichen Beschwerden vollzeitlich erwerbstätigen Versicherten hat dies mittels Einkommensvergleich zu geschehen. Dabei wird das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit erzielten könnte, in Beziehung zum ohne Invalidität erzielbaren Erwerbseinkommen gesetzt (Art. 16 ATSG).