ATSG in Aussicht zu stellen hätte. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass, falls es dem Versicherten an Eingliederungswillen fehlen bzw. er sich subjektiv als nicht eingliederungsfähig erachten sollte, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung entfällt, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 Erw. 5.1, 8C_19/2016 vom 4. April 2016 Erw. 5.2.3). 6.2