cherungsbereich oder in ähnlichen Gebieten bzw. auf seine derzeitige teilzeitliche Tätigkeit bei der H___ GmbH beschränken könnte, sondern die Ausübung einer seiner Persönlichkeit und Ausbildung - der Beschwerdeführer ist gelernter Maschinenmechaniker mit gewissen Weiterbildungen - angemessenen Tätigkeit ins Auge fassen müsste, andernfalls die IV- Stelle - wie bereits bei der Frage einer stationären oder teilstationären Therapie - die Verweigerung von Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG in Aussicht zu stellen hätte.