Falls sich das mittelgradige depressive Leiden des Versicherten nach Wegfall der lange Zeit als Hauptgrund angeführten Belastung durch die Scheidung und unter angemessener Therapie erwartungsgemäss bessern sollte, wäre im Rahmen der dannzumal ebenfalls noch zu intensivierenden beruflichen Eingliederung daran zu erinnern, dass bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen als dem bisherigen Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit zu berücksichtigen ist (Art. 6 ATSG), sodass sich der Beschwerdeführer nicht weiterhin auf seine frühere, sehr gut honorierte Arbeit im Versi-