In Anbetracht der bisherigen Erfolglosigkeit der medizinischen Behandlung und - damit zusammenhängend - der beruflichen Eingliederungsbemühungen hätte es sich aufgedrängt, dass die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht einen längeren stationären oder zumindest teilstationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution nahelegt, wobei im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Folgen mangelnder Mitwirkung, die vorübergehende oder dauernde Kürzung bzw. Verweigerung von Leistungen durch die Invalidenversicherung für die Zeit danach hinzuweisen gewesen wäre. Eine solche Massnahme erscheint in Anbetracht dessen, dass