5.8 In Anbetracht der bisherigen Erfolglosigkeit der medizinischen Behandlung und - damit zusammenhängend - der beruflichen Eingliederungsbemühungen hätte es sich aufgedrängt, dass die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht einen längeren stationären oder zumindest teilstationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Institution nahelegt, wobei im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf die Folgen mangelnder Mitwirkung, die vorübergehende oder dauernde Kürzung bzw. Verweigerung von Leistungen durch die Invalidenversicherung für die Zeit danach hinzuweisen gewesen wäre.