Jedenfalls zeigte der Versicherte im Anschluss daran denn auch etwas guten Willen und orientierte die IV-Stelle Mitte September 2014 telefonisch über ein Arbeitspensum von derzeit 40%. Das Obergericht schützte die Sichtweise der Verwaltung, dass der Versicherte bei mangelndem Interesse an beruflichen Massnahmen auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen sei mit Entscheid vom 19. November 2014, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs.