Im Hinblick auf die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde deshalb (erneut) eine intensivierte ambulante oder stationäre Behandlung angeraten. Dass bei der Nennung des zeitlichen Horizonts zur Erreichung dieses Ziels widersprüchliche Angaben gemacht wurden, tut der Beweiskraft des Gutachtens grundsätzlich keinen Abbruch, zumal die Unklarheit später nach Rückfrage beim Gutachter von der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ausgeräumt werden konnte.