3.1.1, 8C_828/2013 vom 19. März 2014 Erw. 2.2, 8C_579/2015 vom 14. April 2016 Erw. 3.2.2). Behandlungsoder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, gelten dabei als nicht zumutbar.