2. In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits erstmals ab Mitte September 2011 durch Internist Dr. D___ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, und des Zeitpunkts der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 15. März 2012 wäre der frühestmögliche Rentenbeginn vorliegend Anfang September 2012. Damit ist das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2011 (AS 2011 5659) ohne weiteres anwendbar.