C.8 Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 machte die IV-Stelle geltend, die Beschwerden seien massgeblich durch psychosoziale Faktoren bedingt und therapeutisch behandelbar, sodass nie ein langjähriges, behandlungsresistentes und verfestigtes Geschehen vorgelegen habe. Die frühere Tätigkeit als Versicherungsagent sei den persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers nicht angepasst gewesen, weshalb eine andauernde Invalidität darin zu verneinen sei. Die Verwendung eines gesundheitlich vertretbaren Valideneinkommens gehe auf das Gutachten I___ zurück. Beim Invalideneinkommen hätte man auch das Kompetenzniveau 3 mit einem Wert. von Fr. 106'056.-- verwenden können.