C.3 Gemäss Eingliederungsbericht und Mitteilung vom 3. Juni 2015 (IV-act. 106 und 107; vgl. auch die Aktennotiz vom 7. Mai 2015 [IV-act. 100]) teilte die IV-Stelle dem aktuell als selbständiger Vorsorgeberater und daneben in der H___ GmbH zu etwa 50% erwerbstätigen Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf Umschulung zum Pensionsversicherungsexperten. Da er sich für ein höheres Pensum gesundheitlich ausserstande fühle, würden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen. C.4