B.6 Mit Urteil vom 19. November 2014 (IV-act. 86) wies das Obergericht die Beschwerde ab (Verfahren O3V 14 4). Eine Begründung des Dispositivs wurde nicht verlangt, sodass dieses unangefochten in Rechtskraft erwuchs (IV-act. 90). C. C.1 Trotz eines Schreibens des Versicherten vom 23. März 2015 (IV-act. 123, 84/123), wonach nunmehr die Rentenfrage zu prüfen sei, da nach Angaben des Berufsberaters sämtliche Eingliederungsmöglichkeiten erschöpft seien, führte die IV-Stelle gemäss Aktennotiz vom 26. März 2015 (IV-act. 94) ein Standortgespräch, wonach er aktuell mit 50% im Aussendienst bei der H___ GmbH tätig sei.