B.3 Mit Schreiben vom 6. März 2014 (IV-act. 77, 2/97; s. auch das weitere Schreiben vom 25. März 2014 [IV-act. 74]) liess der Versicherte Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung (lit. B.1 hiervor) erheben, unter Beilage u.a. eines Berichts von Dr. F___ vom 28. Februar 2014 (IV-act. 75). Demnach bestehe gegenwärtig nur eine 20%ige Arbeitsfähigkeit. Die ambulante psychopharmakologische/-therapeutische Behandlung entspreche dem Standard, wobei der Versicherte selber durch Sport eine positive Entwicklung zu unterstützen versuche. Die Beschwerden würden wesentlich durch die äusserst schleppende und hoch konflikthafte Scheidung aufrechterhalten.