Seite 4 fenden Auseinandersetzung mit der Ehefrau zu sehen sei. Falls sich der Versicherte - wie beispielsweise im Rahmen einer stationären Behandlung - nicht mindestens im gegenwärtigen Ausmass um seine Söhne kümmern könne, bestehe die Gefahr, dass sie zeitweilig nicht betreut wären oder anderweitig Schaden nähmen.