Der Beschwerdeführer anerkennt ein Valideneinkommen von Fr. 74‘100.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 63‘516.--.33 Unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 75% reduziert sich das Invalideneinkommen zunächst um 25% auf Fr. 47‘637.--.34 Erst als nächstes stellt sich nun die Frage, ob und welcher Abzug auf dem Invalideneinkommen zulässig und erforderlich ist. Der Beschwerdeführer verlangt einen maximalen Abzug von 25%.