2.3.2 Der Beschwerdeführer hält den versicherungsinternen Bericht von Dr. med. E___ für nicht beweiskräftig. Er rügt im Wesentlichen, dass bezüglich verwaltungsinterner Berichte strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung beständen. Der RAD-Arzt verfüge über keine einschlägige Facharztausbildung und weise die Einschätzung der behandelnden Ärzte, unter anderem vom Facharzt Dr. med. F___, gänzlich ohne Begründung zurück.25 Zudem verfüge Dr. med. E___ in Bezug auf komplexe Rückenschäden über keine Erfahrung.