Am 12. November 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Epidurale Infiltration L4/5 durchgeführt. Als Diagnose wurde eine Spinalkanalstenose mit Radikulopathie S1 links gestellt.23 Im RAD-Bericht vom 27. April 2016 nahm Dr. med. E___ zu den Einwänden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, die sozialmedizinische Literatur sei recht wohlwollend, so dass für einen Rückenpatienten in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine generelle 25% Leistungsreduktion zugestanden werde. Die RAD-Ein- schätzung sei daher sehr entgegenkommend. Die Krankschreibung der behandelnden Ärzte sei nicht wissenschaftlich untermauert.24