In verfahrensrechtlicher Hinsicht liegt eine Neuanmeldung vom Oktober 2014 vor,5 nachdem die Verfügung vom 4. Januar 2006 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.6 Die Vorinstanz (seit 1. Januar 2017: Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden) hielt aufgrund verschiedener neu eingereichter ärztlicher Unterlagen eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV7 für glaubhaft ausgewiesen und trat auf das neue Gesuch ein.8 Daher ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2016 umfassend materiell zu prüfen.