AT legt als Spezialbestimmung für das Verwaltungsgerichtsverfahren fest, dass die pauschale Bemessung des Honorars anzuwenden ist. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters darf dabei insgesamt nicht höher sein als das im Verwaltungsgerichtsverfahren pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Praxisgemäss wird daher ein pauschales Honorar zugesprochen, das in vergleichbaren Fällen üblich ist und den mutmasslich notwendigen Aufwand des unentgeltlichen Rechtsvertreters abdeckt.