4.3 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B___ gewährt, weshalb diesem für den durch die Parteientschädigung (E. 4.2) nicht gedeckten hälftigen Aufwand zulasten der Staatskasse eine Entschädigung zuzusprechen ist. Die hierfür auszurichtende Entschädigung richtet sich ebenfalls nach kantonalem Recht.58 Art. 13 Abs. 1 lit. c AT legt als Spezialbestimmung für das Verwaltungsgerichtsverfahren fest, dass die pauschale Bemessung des Honorars anzuwenden ist.