Der Beschwerdeführerin wird unter Berücksichtigung des für diesen eher leichten Fall notwendigen Zeitaufwandes für die Instruktion, das Aktenstudium sowie das Abfassen der Rechtsschriften zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘404.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.57