Der Beschwerdeführerin ist daher ausgangsgemäss die Hälfte der in vergleichbaren Fällen üblichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.--, mithin Fr. 400.--, aufzuerlegen. Diese Verfahrenskosten sind jedoch wegen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Beschwerdeführerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. Der Vorinstanz können gemäss Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden.