2.4 Schliesslich ist zwischen den Parteien der Rentenbeginn strittig. Während die Vorinstanz vom 1. Juli 2013 ausgeht, ist nach der Beschwerdeführerin der 1. Juni 2013 massgebend. 2.4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).