20 BGE 132 V 99 E. 4 21 BGE 125 V 351 E. 3a 22 BGE 134 V 231 E. 5.1 23 IV-act. 33-13/17 Seite 7 Verschlechterung ihres Zustandsbildes hin zu einer schwergradigen depressiven Episode führen könne. Die bisherige Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag an zunächst vier Tagen pro Woche, mittelfristig an fünf Tagen pro Woche möglich. Dabei benötige die Beschwerdeführerin einen leicht erhöhten Pausenbedarf, weil sie schneller ermüde. Das Ausmass der Verminderung der Leistungsfähigkeit dürfte dabei rund 20% betragen.