Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) ohne somatisches Syndrom.23 Werde als zuletzt ausgeübte Tätigkeit ihre nach wie vor bestehende Tätigkeit der Reinigungskraft angenommen, so sei die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt 40% und im weiteren Verlauf nach ungefähr fünf bis sechs Monaten 50%. Die körperlich belastende Tätigkeit in der Fensterfabrik sei für die Beschwerdeführerin derzeit eine zu grosse Belastung. Im Bereich Service sei ebenfalls eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden.